Beitragsordnung
Der Vorstand des „Berliner Sport-Verein Freude am Leben e.V.“ hat gemäß §9 Abs.7 der Vereinssatzung folgende Beitrags- und Finanzordnung beschlossen.
1. Ein Geschäftsjahr des Vereins geht vom 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres.
2. Beiträge des Vereins sind von Personen nach §10 Abs.1 der Satzung jeden Monat zu entrichten, es sei denn, sie sind Teilnehmer nach §13 Abs. 1 der Satzung.
3. Jede Person nach §10 Abs.1 der Satzung zahlt in seiner Abteilung den Beitrag, wie er in den einzelnen Abteilungen festgelegt ist.
4. Jede Person nach §13 Abs.1 der Satzung, die an Sportkursen teilnimmt und für die der Verein nach §5 Abs.1b, c der Satzung Unterstützung von Organisationen erhält, zahlt für die Teilnahme an Sportkursen den jeweiligen ermäßigten Tarif, wie er in den einzelnen Abteilungen festgelegt ist.
5. Jede Person nach §12 Abs.1 der Satzung für die der Verein keine Unterstützung von Organisationen nach §5 Abs.1b, c der Satzung erhält, zahlt für die Teilnahme an Sportkursen den jeweiligen Normaltarif, wie er in den einzelnen Abteilungen festgelegt ist.
6. Für jede weitere Sportkurseinheit die Personen nach §10 Abs.1 der Satzung belegen möchten, zahlt jeder Teilnehmer den Kurstarif dazu, wie er in den einzelnen Abteilungen festgelegt ist.
7. Jede Person die nach §12 Abs.1 der Satzung durch Erwerb einer Sportkurskarte an Sportkursen teilnimmt oder in Form von Primärprävention nach § 20 SGB V, zahlt für die Teilnahme einen Kurskartentarif.
8. Jeder Kursteilnehmer, der die vorgegebene tägliche Dauer der Kurszeiten in den einzelnen Abteilungen überschreitet, zahlt für jede angefangene dreißig Minuten ein ¼ des täglichen Kurstarifes nach.
9. Eine Mitgliedschaft für Personen nach §10 Abs.1 der Satzung beginnt zum 1. des Monats.
10. Vereinsbeiträge von Personen nach §10 Abs.1 der Satzung werden monatlich per Lastschrift (nach Zustimmung auf dem Aufnahmeantrag) vom Konto eingezogen. Die Aufnahmegebühr sowie der erste Vereinsbeitrag sind innerhalb von 30 Tagen zu entrichten.
11. Die Folgebeiträge von Personen nach §10 Abs.1 der Satzung werden per Lastschrift bis zum 3. Werktag nach Rechnungsstellung eingezogen.
12. Eine Zahlung per Überweisung der Beiträge ist ebenfalls möglich. Diese muss bis zum 3. Werktag nach Rechnungsstellung auf dem Vereinskonto eingegangen sein.
13. Fällige Beiträge die wegen bestimmten Umständen nicht termingerecht oder bis Ende des Fälligkeitsmonats beglichen sind, müssen innerhalb von 7 Tagen nach mündlicher oder schriftlicher Aufforderung beglichen werden.
14. Anfallende Gebühren bei nicht gedeckten Lastschriften oder Mahngebühren von überfälligen Vereinsbeiträgen können bei Zahlungsverzug in Rechnung gestellt werden.
15. Personen nach §10 Abs.1 der Satzung, entrichten Vereinsbeiträge für 48 Wochen in 12 Monate, daher werden kurzfristig unerwartete oder bis zu vier Wochen voraussehbare Urlaubs- und Schließzeiten der Abteilungen bzw. Trainingsstätten, fortlaufend berechnet und Beiträge nicht erlassen oder verrechnet.
16. Bei längerfristigen Ausfällen von mehr als vier Wochen, werden ab der fünften Woche Beiträge, wie sie in den einzelnen Abteilungen festgelegt sind bis zur Wiederöffnung der Abteilungen bzw. Trainingsstätten, anteilig berechnet.
17. Für ausgefallene Sportkurse, wegen eigener Erkrankung oder eigenem Urlaub von Personen nach §10 Abs.1 der Satzung, werden keine Beiträge erlassen oder verrechnet.
18. Beiträge können nur für Personen nach §10 Abs.1 mit dem nächsten Beitragsmonat erlassen bzw. verrechnet werden, wenn diese Personen aus medizinischer Sicht mit ärztlichem Attest acht Wochen oder länger nicht an Sportkursen teilnehmen können.
19. Personen nach §10 Abs.1 der Satzung, dürfen nur an Sportkurseinheiten teilnehmen, wenn sie ihre Vereinsbeiträge in den Tarifgruppen der einzelnen Abteilungen entrichten.
20. Sportkurskarten o.ä., wie z.B. in Form von Primärprävention haben nur eine begrenzte Gültigkeit von 3 Monaten und werden nicht erstattet oder verrechnet.
21. Rückerstattungen von bereits gezahlten Vereinsbeiträgen sind in den §§ 11 Abs. 4, 12 Abs. 4 bzw. 17 Abs. 2 der Satzung geregelt.
22. Die zu zahlenden Beiträge der Tarifgruppen in den einzelnen Abteilungen sind bei Lastschrift oder Überweisung auf das Geschäftskonto des Vereins, unter Angabe der Rechnungs- oder Kundennummer bzw. Namen des Teilnehmers zu entrichten. Vereinsbeiträge die per Barzahlungen erfolgen, sind vom Vorstand regelmäßig auf das Geschäftskonto des Vereins einzuzahlen.
Vereinskonto: |
Inhaber: |
Berliner Sport-Verein Freude am Leben e.V. |
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IBAN: |
DE55 1009 0000 2358 2030 03 |
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BIC: |
BEVODEBB |
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Geldinstitut: |
Berliner Volksbank |
Finanzordnung
1. Ein Übungs- / Kursleiter(in) bzw. Trainer(in) des „Berliner Sport-Verein Freude am Leben e.V.“ erhält, wie im Freier-Mitarbeiter-Honorarvertrag festgelegt, eine Entschädigung von 25,00 EUR je geleisteter Trainings-, Kurs- oder Übungseinheit von 60 Minuten pro Gruppe. Kürzere Zeiten werden entsprechend mit 6,25 EUR je angefangene 15 Minuten entschädigt.
2. Personen die für eine Funktion im Verein berufen wurden, können im Rahmen einer Aufwandsentschädigung und eines Minijobs bzw. einer Festeinstellung für Ihre Tätigkeit durch den Bezug von Lohn- und Gehaltsbezüge entlohnt werden.
3. Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeiten eine Ehrenamtspauschale nach §3 Nr.26a EStG in Höhe von 840,00 EUR jährlich. Mit dem Erhalt der jährlichen Ehrenamtspauschale sind alle entstandenen Unkosten für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied abgegolten und weitere andere entstandene Mehrkosten werden nicht berücksichtig bzw. vergütet.
4. Vorstandsmitglieder können ebenfalls im Rahmen eines Minijobs bzw. einer Festeinstellung durch Lohn- und Gehaltsbezüge entlohnt werden. Die zusätzliche Zahlung der Ehrenamtspauschale für Vorstände bleibt trotz Lohn- und Gehaltsbezug davon unberührt.
5. Vereinsmitglieder erhalten nach 5 Jahren Mitgliedschaft zu runden Geburtstagsjubiläen und ab dem 60. Lebensjahr im 5-Jahresabstand eine Gratulationsprämie im Wert von 7,50 EUR.
6. Verstorbenen Mitgliedern wird die letzte Ehre mit einem Grabstrauß im Wert von 15,00 EUR erwiesen.
7. Dem Verein steht jährlich ein uneingeschränkter nicht Voraus planbarer Betrag für Vereinsausgaben (wie z.B. Verwaltungsaufwand, Bürobedarf, Mieten, Verbrauchsmaterialen, Sportgeräte o.ä.) im Sinne des Vereinszwecks zur Verfügung. Kosten die für Kontotransaktionen oder Gebühren im Sinne des Vereinszwecks zu entrichten sind, sind ebenfalls keine fest planbaren Kosten.
8. Für außersportliche Aktivitäten im laufenden Geschäftsjahr kann vom Vorstand gegenüber Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen ein Unkostenbeitrag zur Durchführung solcher außersportlichen Veranstaltung festgelegt oder erhoben werden.
Inkrafttreten der Beitrags- und Finanzordnung
Die Beitrags- und Finanzordnung ist in der vorliegenden Form vom Vorstand des „Berliner Sport-Verein Freude am Leben e.V.“ beschlossen worden.
Mit Beschluss der erschienenen Vorstandsmitglieder wird die Beitrags- und Finanzordnung des „Berliner Sport-Verein Freude am Leben e.V.“ gültig.