§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen:
„Berliner Sport-Verein Freude am Leben e.V.“
* für Rehabilitations-, Präventions-, Gesundheits-, Breiten- und Freizeitsport *
2. Als Kurzbezeichnung wird der Verein auch genannt:
„BSV – Freude am Leben e.V.“
3. Er hat sein Sitz in Berlin unter der Adresse:
Pritzhagener Weg 21, 12685 Berlin
4. Ein Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12.
5. Er ist in das Vereinsregister beim Registergericht Charlottenburg eingetragen.
6. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:
a) Behindertensportbund Berlin
b) Landessportbund Berlin
c) Landessportbund Brandenburg
§2 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) Delegiertenversammlung
§3 Vereinszweck
1. Zweck des BSV – Freude am Leben e.V. ist es:
a) den Gesundheitssport und Sport, für Personen nach §10 Abs.1 der Satzung des Vereins, zu fördern und auszuüben.
b) durch Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, Menschen mit Behinderungen bzw. von Behinderung bedrohten Menschen und mit gesundheitlichen Einschränkungen zu ermöglichen, Rehabilitations-, Präventions-, Gesundheitssport zu treiben.
c) Personen nach §10 Abs.1 der Satzung des Vereins, insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten:
· Wassergymnastik
· Schwimmen
· Gymnastik und Bewegungsspiele
· Walking oder Nordic Walking
· Kinder- und Jugendsport
· Wandergruppen
zu ermöglichen, im Rehabilitations-, Präventions-, Gesundheits-, Breiten-, und Freizeitsport, ihre Gesundheit und Fitness weiter zu erhalten oder wieder zu stärken.
d) Personen nach §10 Abs.1 der Satzung des Vereins, im Rehabilitations-, Präventions-, Gesundheits-, Breiten- und Freizeitsport zu ermöglichen regelmäßig am Training und Sportkursen bzw. an Wettkämpfen teilzunehmen.
e) durch ideelle, finanzielle und organisatorische Unterstützung und Förderung, geeignete Personen als Trainer, Kurs- und Übungsleiter zu finden.
f) durch ideelle, finanzielle und organisatorische Unterstützung und Förderung, Mitglieder bei sportlichen Aktivitäten zu unterstützen
g) durch ideelle, finanzielle und organisatorische Unterstützung für alle Altersstufen geeignete sportliche Angebote zu schaffen.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
3. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität
4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist. Insbesondere ist jede Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität oder körperlicher Geschlechtsmerkmale untersagt.
§4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet werden.
3. Durch Ausgaben von Aufwandsentschädigungen bzw. Lohn- und Gehaltsbezügen die dem Zweck des Vereins dienen, dürfen Trainer, Kurs- und Übungsleiter und Personen die für den Verein tätig sind, begünstigt werden.
4. Mitglieder die eine Aufwandsentschädigung bzw. Lohn- und Gehaltsbezüge erhalten, dürfen dem Vorstand des „BSV – Freude am Leben e.V.“ angehören.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§5 Vereinsmittel
1. Die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgabe, erhält der „BSV – Freude am Leben e.V.“ durch:
a) Mittel die in einer Beitrags- und Finanzordnung des Vereins festgelegt sind.
b) Geld- und Sachspenden oder Zuschüsse anderer Organisationen die mit dem Verein zusammenarbeiten und den Verein in der Betreuung und Durchführung seiner Aufgaben unterstützen
c) Krankenkassenzuschüsse der gesetzlichen und privaten Krankenkassen, sofern diese den Verein durch Kostenübernahmen bei Finanzierung gemäß §43 Abs.1 Satz 1 SGB V i.V. m. §44 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, von Rehabilitationssport unterstützen
d) sonstige Zuwendungen sowie Sponsoring und Eigenbeteiligungen bei außersportlichen Aktivitäten
2. Die finanziellen Mittel des Vereins müssen vom Vorstand auf einem separaten Geschäftskonto geführt werden.
3. Mitglieder erhalten bei ihrem Austritt oder der Auflösung des Vereins keine Mitgliedsbeiträge oder Anteile am Vereinsvermögen zurück.
§6 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und besteht aus delegierten Mitgliedern der verschiedenen Abteilungen des Vereins. Jede Abteilung stellt für je 10 Mitglieder einen Delegierten zur Versammlung. Dieser ist stimmberechtigt und vertritt die anderen Mitglieder der Abteilung. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden.
2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Delegiertenversammlung der Mitglieder statt. Diese Versammlung ist nicht öffentlich und es können trotzdem unabhängig von den vertretungsberechtigten delegierten Mitgliedern der Abteilungen, jederzeit Vereinsmitglieder an der Versammlung teilnehmen. Die Delegiertenversammlung kann auch Gäste zulassen.
3. Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladungen zur Versammlung müssen 30 Tage vor Versammlungstermin zugestellt sein, damit sie zugelassen ist. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes / Delegierten abgesendet wurde.
4. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist unter Angabe von Gründen unverzüglich einzuberufen, wenn eine Viertel der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangt. Der Vorstand kann zu einer außerordentlichen Delegiertenversammlung laden, wenn er einstimmig dieses beschließt und es als notwendig betrachtet.
5. Der Vorstand beruft die außerordentliche Delegiertenversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist der Versammlung darf dann weniger als 30 Tage betragen, aber muss mindestens 14 Tagen beinhalten. Die Einladung gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes / Delegierten abgesendet wurde.
6. Die Delegiertenversammlung kann die Tagesordnung zu Beginn der Versammlung ändern oder ergänzen. Änderungen der Tagesordnung sind vor dem Beginn der Delegiertenversammlung schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen.
7. Vor der Delegiertenversammlung eingebrachte Anträge auf Änderung der Satzung, auf Abwahl des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode oder auf Auflösung des Vereins, können erst auf der nächsten Delegiertenversammlung behandelt werden, da sie auf die Tagesordnung der Einladung zur ordentlichen Delegiertenversammlung zu setzen sind.
8. Aufgaben der Delegiertenversammlung sind:
a) Wahl eines Protokollführers
b) Abstimmung über die Zulassung von Gästen,
c) Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung
d) Wahl oder Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl oder Entlastung des Kassenwarts,
f) Wahl oder Entlastung der Kassenprüfer,
g) Entgegennehmen des Jahresberichtes des Vorstandes,
h) Entgegennehmen der Jahresbilanz des Kassenwarts,
i) Entgegennehmen der Berichte der Kassenprüfer,
j) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins,
k) Wahl eines Wahlleiters bei Vorstandswahlen,
l) Beschlussfassung über die Wahlordnung bei Vorstandswahlen
9. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der geladenen delegierten Mitglieder des Vereins anwesend ist. Jeder erschienene Delegierte hat eine beschlussfähige Stimme.
10. Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der beschlussfähig Anwesenden, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
11. Abstimmungen und Beschlüsse sowie Wahlen der Kassenprüfer sind offen, es sei denn die Delegiertenversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der beschlussfähig Anwesenden geheime Abstimmungen.
12. Die Wahl des Vorstandes in der Delegiertenversammlung ist offen, es sei denn die Delegiertenversammlung beschließt in einer Abstimmung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der beschlussfähig Anwesenden geheime Wahlen.
13. Anträge, die eine Satzungsänderung, -neufassung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben beigefügt werden. Über eine Satzungsänderung, -neufassung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit aller beschlussfähigen Anwesenden der Delegiertenversammlung beschlossen werden.
14. Die Abwahl des gesamten Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
15. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie von einem rechtsverbindlichen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Protokolle sind den Mitgliedern jederzeit zugänglich zu machen und auf Wunsch auszuhändigen oder zu zusenden.
§7 Tätigkeiten von Personen
1. Funktionen im Verein dürfen nur Personen ausüben, wenn sie dazu vom Vorstand des Vereins berufen wurden.
2. Der Vorstand kann Personen im Rahmen eines Minijobs oder einer Festanstellung von 15 bis 40 Stunden die Woche für eine Funktion berufen oder einstellen, wenn der Verein über eine Betriebsnummer verfügt und die berufene Funktion dem Zweck des Vereins dient.
3. Personen die dem Vorstand angehören, können durch Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale des §3 Nr.26a EStG oder im Rahmen eines Minijobs bzw. einer Festanstellung begünstigt werden, wenn sie dem Zweck des Vereins dienen.
4. Personen die durch den Vorstand für eine Funktion als Übungs- / Kursleiter bzw. Trainer berufen wurden, können durch Honorarvergütung oder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale des §3 Nr.26 EStG und im Rahmen eines Minijobs bzw. einer Festanstellung begünstigt werden, wenn sie dem Zweck des Vereins dienen.
5. Personen die eine Funktion als Übungs- / Kursleiter bzw. Trainer ausüben, müssen in Besitz einer gültigen Fachlizenz sein, oder die nachgewiesene fachliche Qualifikation zur Aufführung besitzen.
6. Personen die durch den Vorstand für eine Funktion im Rahmen eines Minijobs oder einer Festeinstellungen berufen wurden, werden für Ihre Tätigkeit durch den Bezug von Lohn- und Gehaltsbezüge entlohnt. Der Vorstand kann die Entlohnung bis zu 2500 Euro brutto monatlich selbst festlegen, wenn sie dem Zweck des Vereins dient.
7. Eine höhere Entlohnung als 2500 Euro brutto monatlich kann nur durch Beschluss der Delegiertenversammlung erfolgen, wenn sie dem Zweck des Vereins dient.
8. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Abgaben für Lohn- und Gehaltsbezüge bei Minijobs bzw. Festeinstellungen ordnungsgemäß abgeführt werden.
§8 Sportgruppen und Sportkurse
1. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Zusammensetzung der Sportgruppen bzw. Sportkurse in den einzelnen Abteilungen für Rehabilitations-, Präventions-, Gesundheits-, Breiten- und Freizeitsport.
2. Die einzelnen Abteilungen des Vereins sind dem Vorstand und der Delegiertenversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Vereinsmitgliedern.
2. Zur Durchführung der Vorstandswahl beschließt die Delegiertenversammlung eine Wahlordnung.
3. Die Delegiertenversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der beschlussfähig Anwesenden für die Dauer von fünf Jahren. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam im Sinne von §26 BGB.
4. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Delegiertenversammlung. Er kann ein anders Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Der Vorstand hat sich an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu halten.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Funktionen der Vorstandsmitglieder werden innerhalb des Vorstandes wie folgt festgelegt:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender
c) Kassenwart
7. Der Vorstand beschließt die gültige Beitrags- und Finanzordnung des Vereins, in welcher auch die aktuellen Tarifgruppen festgelegt werden sowie weitere notwendige Ordnungen.
8. Mindestens zweimal im Jahr findet eine ordentliche Vorstandssitzung statt.
9. Berufungen von Personen für Funktionen und Tätigkeiten im BSV – Freude am Leben e.V. legt der Vorstand fest.
10. Ausgaben von Vereinsmitteln (z.B. Aufwandsentschädigungen, Mieten oder Nutzungsgebühren für Geschäftsräume und Trainingsstätten, Lohn- oder Gehaltsbezüge, sportliche und außersportliche Aktivitäten u.a.), darf der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit festsetzen und auszahlen, soweit es dem Sinne der satzungsgemäßen Zwecke dient.
11. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder erschienen sind. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, sich höchstens einmal um ein Mitglied zu ergänzen. Die Ergänzung bedarf eines einstimmigen Beschlusses im Vorstand. Hiervon sind alle Mitglieder des Vereins unverzüglich zu informieren. Die Amtszeit des auf diese Weise berufenen Vorstandsmitgliedes, läuft bis Ende eines laufenden Geschäftsjahres. Mit Beginn des neuen Geschäftsjahres, muss in der ersten Delegiertenversammlung ein neuer Vorstand gewählt werden.
13. Der Vorstand hat sich über die laufende Arbeit in den Abteilungen zu informieren.
14. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand gemeinsam zu unterschreiben.
15. Der Vorstand ist berechtigt, zur Eintragung in das Vereinsregister oder zum Erlangen der Steuerbegünstigung, bei formalen Einwänden der Behörden im Zulassungsverfahren bzw. während des Bestehens des Vereins, Änderungen an der Satzung durch einstimmigen Beschluss vorzunehmen, soweit die zeitliche Einberufung einer Delegiertenversammlung nicht möglich ist.
§10 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Mitglied im BSV – Freude am Leben e.V. kann werden:
a) jede natürliche Person
b) passive Mitglieder, die sich nichtsportlich betätigen
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder (die auf Beschluss der Delegiertenversammlung berufen wurden)
2. Die Mitgliedschaft ist durch einen Antrag unter Anerkennung der jeweils geltenden Satzung sowie Beitrags- und Finanzordnung schriftlich zu beantragen. Jeder Antragsteller hat nach Eingang seines Aufnahmeantrages oder mit Beginn der Mitgliedschaft im Verein, die Möglichkeit innerhalb von 14 Tagen seinen Antrag oder die Mitgliedschaft in den Verein zu widerrufen. Dieser Widerruf muss in Textform erfolgen.
3. Bei Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
5. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr in Höhe von 10 EUR zu entrichten, die mit der nächsten Beitragsrechnung fällig wird.
6. Eine Mitgliedschaft im Verein ist unbefristet und beginnt jeweils zum 1. des laufenden Monats. Beiträge sind grundsätzlich, wie in der jeweils gültigen Beitrags- und Finanzordnung festgelegt, zu entrichten.
7. Die Mitgliedschaft im BSV – Freude am Leben e.V. endet:
a) durch Kündigung in Textform zum Ende eines Monats, die dem Vorstand bis zum dritten Werktag des jeweiligen Monates vorliegen muss
b) durch Tod eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung (auch ohne eine Erklärung Dritter)
c) durch Kündigung in Textform durch den Vorstand gegenüber einem Mitglied, zum Ende eines Monats und mit 14-tägiger Kündigungsfrist.
d) durch Kündigung in Textform durch dem Vorstand gegenüber einem Mitglied, wenn dieses gegen die satzungsgemäßen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist. Diese Kündigung gilt dann mit sofortiger Wirkung. Die Mahnungen gelten dem Mitglied als zugestellt, wenn diese an die letzte dem Verein bekannt Anschrift abgesendet wurde.
§11 Beitrag für Mitglieder
1. Personen nach §10 Abs.1 der Satzung, können unter Anerkennung des §11 Abs.2, 3, 4 und 5 der geltenden Satzung des BSV – Freude am Leben e.V. an Sportkursen in den einzelnen Abteilungen des Vereins und am Vereinsleben nach Vereinsrecht teilnehmen.
2. Für Personen nach §11 Abs.1 der Satzung, werden vom BSV – Freude am Leben e.V. Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe sowie Zahlungsart der Vereinsbeiträge und ihre Fälligkeiten sind in unterschiedlichen Tarifgruppen zusammengefasst und in einer Beitrags- und Finanzordnung für jede einzelne Abteilung festgesetzt. Die Vereinsbeiträge der Abteilungen sind täglich, monatlich bzw. quartalsweise zu entrichten.
3. Teilnehmer nach §11 Abs.1 der Satzung, können nach §10 Abs.7 a, b, der gültigen Satzung kündigen und ihre Teilnahme am Vereinsleben beenden.
4. Vereinsbeiträge die bereits für einen Zeitraum nach Beendigung laut §10 Abs.7 a, b der gültigen Satzung geleistet wurden, können zurückerstattet werden. Eine Rückerstattung von bereits geleisteten Vereinsbeiträgen bis zur Beendigung erfolgt nur dann, wenn ab Kündigungseingang bis zum Austrittsdatum nachweislich eine Person nach §11 Abs.1 der Satzung an keinem Sportkurs und dem Vereinsleben nach Vereinsrecht mehr teilgenommen hat.
5. Bei Beendigung nach §10 Abs.7 c, d der gültigen Satzung, findet eine Rückerstattung für bereits geleistete Vereinsbeiträge generell nicht statt.
§12 Beitrag, Beginn bzw. Ende für Kursteilnehmer
1. Personen nach §10 Abs.1 der Satzung können unter Anerkennung des §12 Abs.2, 3, 4 und 5 der geltenden Satzung an Sportkursen des BSV – Freude am Leben e.V. teilnehmen.
2. Für Personen nach §12 Abs.1 der Satzung, können vom BSV – Freude am Leben e.V. für die Teilnahme an Sportkursen Kursbeiträge erhoben werden. Die Höhe sowie Zahlungsart der Kursbeiträge und ihre Fälligkeiten sind in unterschiedlichen Tarifgruppen zusammengefasst und in einer Beitrags- und Finanzordnung für jede einzelne Abteilung festgesetzt. Die Kursbeiträge der Abteilungen sind vor Beginn der Teilnahme an den Kursen zu entrichten.
3. Die Teilnehmer nach §12 Abs.1 der Satzung können ihre Teilnahme an Sportkursen jeder Zeit ohne eine Kündigungsfrist beenden.
4. Kursbeiträge die bereits im Voraus für Sportkurse geleistet wurden, werden bei vorzeitiger Beendigung für den Zeitraum nach Beendigung nicht zurückerstattet.
5. Teilnehmer nach §12 Abs.1 der Satzung die an Sportkursen teilnehmen, sind keine Vereinsmitglieder im Sinne des Vereinsrechts und nehmen auch nicht aktiv am Vereinsleben teil. Sie können aber jederzeit eine Mitgliedschaft im Verein auf freiwilliger Basis eingehen.
§13 Beginn, Ende bzw. Beitrag für weitere Personen
1. Personen nach §10 Abs.1 der Satzung, die kein Mitglied werden und wegen §5 Abs.1c der Satzung an Sportkursen teilnehmen, können unter Anerkennung des §13 Abs.2, 3 und Abs.4 der geltenden Satzung, in dafür separat eingerichteten Sportgruppen des BSV – Freude am Leben e.V. an Sportkursen teilnehmen.
2. Für Personen nach §13 Abs.1 der Satzung, die kein Mitglied werden und wegen §5 Abs.1c der Satzung an Sportkursen teilnehmen, werden keine Vereinsbeiträge zur Teilnahme an Sportkursen durch den BSV – Freude am Leben e.V. erhoben. Die Mittel zur Kostenabdeckung (z.B. Haftpflicht-, Unfallversicherung o.a.) werden ausschließlich durch §5 Abs.1 c der Satzung des Vereins, abgedeckt.
3. Die Teilnehmer nach §13 Abs.1 der Satzung, die kein Mitglied werden, beenden nach Absolvierung ihrer Übungseinheiten der Verordnung für Rehabilitationssport bzw. nach Ablauf der Unterstützung nach §5 Abs.1c der Satzung des Vereins, ihre Teilnahme an den Sportkursen.
4. Teilnehmer nach §13 Abs.1 der Satzung, die wegen §5 Abs.1c der Satzung an Rehabilitationssportkursen teilnehmen, sind keine Vereinsmitglieder im Sinne des Vereinsrechts und nehmen auch nicht aktiv am Vereinsleben teil. Es wird jedoch von den Kostenträgern, auch im Interesse der Nachhaltigkeit eine Mitgliedschaft im Verein auf freiwilliger Basis befürwortet.
§14 Ehrenmitglieder
1. Der Vorstand kann Personen die sich um den BSV – Freude am Leben e.V. verdient gemacht haben als Ehrenmitglieder vorschlagen. Die Delegiertenversammlung beschließt in einer Abstimmung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der beschlussfähig Anwesenden die Ernennung zum Ehrenmitglied.
§15 Kassenprüfer
1. Der Kassenprüfer besteht aus einem Vereinsmitglied und darf nicht dem Vorstand angehören. Die Delegiertenversammlung wählt den Kassenprüfer und seine Amtszeit beträgt 2 Jahre.
2. Der Kassenprüfer kann maximal dreimal für das Amt gewählt werden, danach muss ein neuer Kassenprüfer das Amt übernehmen.
3. Der Kassenprüfer hat das Recht, jederzeit die Prüfung von Kasse und Bücher des BSV – Freude am Leben e.V. durchzuführen. Er muss aber mindestens einmal zum Anfang eines Geschäftsjahres die Kassenprüfung für das letzte Geschäftsjahr durchführen.
4. Der Kassenprüfer erstattet seinen Bericht der Delegiertenversammlung. Er unterliegt keinen Weisungen von Vorstand und Kassenwart.
5. Der Bericht der Kassenprüfung muss vom Kassenprüfer und dem Kassenwart unterzeichnet werden. Der Kassenprüfbericht ist den Mitgliedern jederzeit zur Einsicht zugänglich zu machen.
§16 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gem. §2 der Satzung fällt sein Vermögen an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Berlin e.V., Am Pichelssee 20-21, 13595 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
2. Bei Auflösung des Vereins findet keine Rückzahlung für bereits geleistete Beiträge oder Auszahlungen an Personen nach §10 Abs.1 der Satzung vom Vereinsvermögen statt.
3. Beschlüsse über Änderung des satzungsgemäßen Zweckes des Vereins dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§17 Inkrafttreten
1. Die Neufassung der Satzung ist in der vorliegenden Form in einer Delegiertenversammlung des „BSV – Freude am Leben e.V.“ beschlossen worden.
2. Mit Beschluss der erschienenen Mitglieder, wird die Satzungsneufassung des BSV – Freude am Leben e.V. gültig und wird nach Eintragung ins Vereinsregister wirksam.